Allgemeine Geschäftsbedingungen "Beaufsichtigung und Unterstützung bei Veranstaltungen" durch eine oder mehrere Rettungsbrigade(n)

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Datum: 2024.1.19

Artikel 1: Definitionen

  1. Rettungsbrigade Niederlande

Nationale Dachorganisation der Rettungsbrigaden, satzungsgemäß Königlich-Niederländische Vereinigung zur Rettung Ertrinkender (KNBRD).

  • Regionale Bereitstellung von Rettungsdiensten (RVR)

Partnerschaft von Rettungsdiensten in der Größenordnung der Sicherheitsregion.

  • Rettungsschwimmer

Der Reddingsbrigade Nederland angeschlossener Verein, dessen Ziel es ist, dem Ertrinken vorzubeugen (präventiv) und es zu bekämpfen (repressiv) und den Bedürftigen Hilfe zu leisten.

  • Kunde

Die Partei(en), sowohl natürliche als auch juristische Personen, die - auch über einen Bevollmächtigten - einen Vertrag mit dem Auftragnehmer abschließen, für den diese Bedingungen gelten.

  • Auftragnehmer

Reddingsbrigade Nederland oder der RVR oder eine oder mehrere örtliche Reddingsbrigaden und die Personen, die im Auftrag des Auftragnehmers (ehrenamtliche) Arbeit leisten, für die Beaufsichtigung und Unterstützung bei einer Veranstaltung und/oder für das Angebot und die Beratung und/oder zusätzliche Arbeit.

  • Parteien

Auftraggeber und Auftragnehmer.

  • Vereinbarung

Der Auftragsvertrag im Sinne von Artikel 7:400 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, von dem diese Bedingungen einen Teil bilden.

  • Veranstaltung

Die vom Kunden organisierte Veranstaltung, die während eines bestimmten Zeitraums in/an einer (normalerweise) begrenzten und (möglicherweise begrenzten) öffentlich zugänglichen Einrichtung oder Stätte stattfindet.

  1. Einsatz in der Ereignisüberwachung

Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben durch den Auftragnehmer in Bezug auf Überwachung (Prävention) und Unterstützung (Repression) und/oder Beratung.

  • Teilnehmer

Alle Personen, die beim Kunden als Teilnehmer an der Veranstaltung registriert sind.

  • Aufwandsentschädigung

Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte und in der Vereinbarung festgelegte finanzielle Ausgleich.

  • Öffentlich

Alle bei der Veranstaltung anwesenden Zuschauer und/oder Besucher sowie alle anderen am Veranstaltungsort anwesenden Personen.

Artikel 2: Allgemein

  • Anwendbarkeit
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
  • Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden, wobei Anpassungen und/oder Ergänzungen nur gültig sind, wenn sie von den Parteien schriftlich festgelegt wurden.
  • Wenn der Kunde seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle seine Aufträge und/oder Verträge für anwendbar erklärt hat, haben die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
  • Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (teilweise) im Widerspruch zum Inhalt des Vertrages stehen, so hat der Inhalt des Vertrages Vorrang.
  • Rechtspersönlichkeit
  • Verträge mit der Reddingsbrigade Nederland schließt der Kunde mit der juristischen Person Koninklijke Nederlandse Bond tot het Redden van Drenkelingen (KvK-Nummer 40531336) ab.
  • Verträge mit den Regionale Voorziening Reddingsbrigades (RVR) schließt der Kunde mit der juristischen Person Koninklijke Nederlandse Bond tot het Redden van Drenkelingen (KvK-Nummer 40531336) ab.
  • Verträge mit der Reddingsbrigade schließt der Kunde mit der/den örtlichen Vereinigung(en) ab, in diesem Fall der Vereniging met volledige rechtsbevoegdheid Noordwijkse Reddings Brigade und der entsprechenden juristischen Person (KvK-Nummer 40445272).
  • Erlass einer Überwachungsanordnung
  • Der Auftragnehmer ist erst nach der endgültigen Annahme des Auftrags, die schriftlich bestätigt wird, verpflichtet, den Auftrag auszuführen. Aufgrund des freiwilligen Charakters der Einsatzbesetzung sollte ein Antrag auf Überwachung spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.
  • Ausnahmen von Ziffer 2.3 a dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen und können mit besonderen Bedingungen verbunden sein, die schriftlich vereinbart werden müssen.
  • Dem Auftragnehmer steht es frei, für die Ausführung des Vertrages Dritte (meist andere Rettungsteams) einzusetzen, vorausgesetzt, dass die Personen gemäß diesen allgemeinen Bedingungen und der geltenden Feldstandard-Event Care qualifiziert sind.

Artikel 3: Ausführung des Abkommens

  • Allgemein
  • Der Auftragnehmer hat die volle Kontrolle darüber, wie er Einsatz in der Ereignisüberwachung unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer jederzeit die für den Einsatz bei der Veranstaltungsüberwachung geltenden behördlichen Vorschriften einhält.
  • Der Auftragnehmer hat den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der besonderen handwerklichen Anforderungen an die Veranstaltungsbetreuung zu erfüllen.
  • Für den Auftragnehmer steht die (eigene) Sicherheit seiner Mitarbeiter zu jeder Zeit im Vordergrund. Wenn die Umstände nach Einschätzung des Auftragnehmers nicht sicher genug sind, um den vereinbarten Einsatz durchzuführen oder über einen längeren Zeitraum fortzusetzen, kann der Auftragnehmer diesen eigenverantwortlich (vorzeitig) abbrechen.
  • Der Auftragnehmer konzentriert sich in erster Linie auf die Teilnehmer der Veranstaltung, wird aber auch der Öffentlichkeit auf der Veranstaltung Hilfe und Beistand leisten, soweit die Umstände dies erfordern und dies vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung des Vertrages Dritte einzuschalten, d.h. im Prinzip andere Rettungsdienste. Die Wirkung von Artikel 7:404 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Vollstreckung durch bestimmte Personen) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten für Ersatz zu sorgen, wenn die (weitere) Erfüllung des Vertrages z.B. durch Materialausfall und/oder Krankheit, Unfall oder Verletzung eines oder mehrerer Mitarbeiter des Auftragnehmers gestört wird.

3.2 Kommunikation

  1. Die Parteien werden die Medien und Dritte nur nach Absprache mit den Parteien über die Durchführung des Abkommens informieren.
  2. Vorfälle, die sich während der Laufzeit des Abkommens ereignen, werden nur nach Rücksprache zwischen den Vertragsparteien bekannt gegeben.

3.3 Verbindungen

  1. Vor einer Veranstaltung trifft der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber Vereinbarungen über die gegenseitige Kommunikation (Verbindungen) im Zusammenhang mit der Überwachungs- und Unterstützungsaufgabe.
  2. Dem Auftragnehmer steht es frei, mit anderen Notdiensten zu kommunizieren, Informationen auszutauschen und sich mit ihnen abzustimmen, um die Überwachung und Hilfeleistung weiter zu koordinieren.
  • Benennung und Beratung
  • Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages unaufgefordert über die Sicherheit der Veranstaltung beraten.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über inakzeptable Verhaltensweisen und/oder Verhaltensweisen, die den Teilnehmern und/oder dem Publikum Schwierigkeiten bereiten oder bereiten könnten, zu informieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsum.
  • Der Auftraggeber gibt den Teilnehmern und der Öffentlichkeit bekannt, dass die vom Auftragnehmer zur Förderung der Sicherheit erteilten Anweisungen zu befolgen sind.
  • Lizenzen
  • Der Kunde ist für die Einholung aller erforderlichen unwiderruflichen Genehmigungen und/oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung verantwortlich.
  • Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Kopie der Genehmigungen und/oder Befreiungen aushändigen.
  • Der Auftragnehmer fungiert bei Bedarf als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden, soweit es sich um den vereinbarten Einsatz bei der Veranstaltungsbetreuung handelt.
  • Versicherung
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass die von ihm eingesetzten Geräte und Personen ausreichend versichert sind.
  • Der Kunde gilt als versichert für die mit der Durchführung der Veranstaltung verbundenen Risiken.

Artikel 4: Mensch und Material

  • Allgemein
  • Für die Durchführung des Vertrages wählt der Auftragnehmer das von ihm einzusetzende Material und die Personen in Bezug auf Inhalt und Umfang der Veranstaltung selbst aus.
  • Der Auftragnehmer setzt für Inhalt und Umfang der Veranstaltung eine ausreichende Anzahl von Aufsichts- und Hilfspersonen ein, die den Ausbildungs- und Kompetenzanforderungen von Reddingsbrigade Nederland entsprechen.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, (zusätzliche) Personen in Ausbildung (Anwärter / Junior-Rettungsschwimmer) unter direkter Verantwortung des Leiters der Rettungseinheit an der Erfüllung des Vertrages teilnehmen zu lassen.
  • Das vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Material ist nach Gebrauch im gleichen Zustand zurückzugeben.

4.2 Kleidung

  1. Die vom Auftragnehmer einzusetzenden Personen müssen während der Erfüllung des Vertrages erkennbare (einheitliche) Kleidung gemäß der Bekleidungslinie des Auftragnehmers tragen.
  2. Alle an Bord eines Schiffes des Auftragnehmers genommenen Personen müssen eine Schwimmweste tragen. Der Auftraggeber unterstützt die diesbezügliche Unterweisung der direkt und indirekt beteiligten Personen und stellt gegebenenfalls Schwimmwesten zur Verfügung. 
  •  Namensverwendung, Sponsoring und Werbeaktivitäten
  • Der Kunde akzeptiert, dass auf der Kleidung und/oder den Materialien des Lieferanten Sponsoraussagen erscheinen können. Wenn diese Sponsorenaussagen im Widerspruch zu den Verpflichtungen stehen, die der Auftraggeber mit den ihm angeschlossenen Sponsoren eingegangen ist, wird die Art und Weise des Umgangs mit ihnen in Absprache festgelegt.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, Name und Beschreibung sowie Bildmaterial des Einsatzes bei der Veranstaltungsbetreuung für seine Website und/oder andere werbliche Äußerungen rechtefrei zu verwenden.
  • Den Parteien ist es nicht gestattet, das geschützte Logo der Rettungsbrigade ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei zu verwenden.
  • Pflege
  • Fällt der Betreuungsauftrag in ein Zeitfenster, in dem ein Mittag- oder Abendessen ermöglicht werden muss, so geht dies zu Lasten des Veranstalters. Wird dies nicht arrangiert, kümmert sich der Auftragnehmer darum und stellt die Kosten dem Veranstalter in Rechnung.
  • Das Zeitfenster für das Mittagessen liegt zwischen 12:00 und 13:30 Uhr, das Zeitfenster für das Abendessen liegt zwischen 17:00 und 19:00 Uhr.

Artikel 5: Einschränkung des Einsatzes bei Ereignisüberwachung und höherer Gewalt

  • Begrenzung des Einsatzes bei der Ereignisüberwachung
  • Die Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Veranstaltung beschränkt sich auf das Bemühen, die in der Vereinbarung genannten Sicherheitsaufgaben zu erfüllen.
  • Keinesfalls darf der Einsatz in der Veranstaltungsbetreuung darin bestehen, sich in irgendeiner Weise in politische oder ähnliche Auseinandersetzungen einzumischen oder sich in Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und einem oder mehreren Dritten oder ähnliche Aktivitäten einzumischen.
  • Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Einsatz bei der Veranstaltungsbetreuung einzuschränken oder zu beenden, wenn die Umstände nach Einschätzung des Auftragnehmers die Sicherheit der Teilnehmer, des Publikums, des Auftraggebers und/oder der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen in unzumutbarer Weise gefährden, unabhängig davon, ob dies auf höhere Gewalt zurückzuführen ist oder nicht (siehe auch: Art. 6.2).

5.2 Höhere Gewalt

  1. Unter höherer Gewalt sind alle vorhersehbaren und unvorhersehbaren Umstände zu verstehen, aufgrund derer der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen, und die nicht dem Auftragnehmer zuzuschreiben sind.
  2. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall extreme Witterungsverhältnisse sowie Formen von (drohender) Gefahr und Maßnahmen der Regierung und/oder Dritter zur Abwendung oder Begrenzung der drohenden Gefahr.
  1. Höhere Gewalt umfasst auch den Fall, dass die Rettungseinheiten des Nationale Reddingsvloot auf Anweisung der Reddingsbrigade Nederland zum Einsatz bei einer (drohenden) Hochwasserkatastrophe gerufen werden.
  2. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung des Vertrages ohne gerichtliche Intervention zu beenden oder auszusetzen, ohne dass der Auftragnehmer zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.
  3. Wenn der Auftragnehmer bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtung bereits teilweise erfüllt hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, den bereits erfüllten Teil des Vertrages anteilig zu bezahlen.

Artikel 6: Annullierung und Aussetzung

6.1 Annullierung

  1. Die Kündigung durch die Vertragsparteien bedarf der Schriftform. Aus einer mündlichen Kündigung können keine Rechte abgeleitet werden. Von einer Kündigung kann erst gesprochen werden, wenn sie der anderen Partei zugegangen ist.
  2. Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer 50% des Preises zu zahlen, wenn die Stornierung bis zu 2 Wochen vor dem vereinbarten ersten Ausführungsdatum des Vertrags erfolgt. Wenn der Auftraggeber den Vertrag später kündigt, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer 100% des Preises.

6.2 Aufhängung

  1. Verschiebt der Auftraggeber die Veranstaltung, so gilt dies als Stornierung, es sei denn, der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren einvernehmlich einen neuen Termin, an dem die Veranstaltung stattfinden soll.

Artikel 7: Kostenvoranschlag und Zahlung

Ausschreibungen

  • Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, im Angebot wird eine Annahmefrist genannt. Wird vom Auftragnehmer keine Annahmefrist genannt, so erlischt das Angebot 30 Tage nach dem Datum des Angebots.
  • Alle Angaben, die der Auftragnehmer zur Untermauerung seines Angebots macht, haben den Charakter von ungefähren Angaben und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  • Die Annahme des Angebots erfolgt durch schriftliche Bestätigung durch den Kunden.

7.2 Kostenerstattung und Zahlung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnung innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen, wenn diese Frist nicht angegeben ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.
  2. Wenn innerhalb der genannten Frist keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Kunde von Rechts wegen in Verzug und schuldet ohne weitere Inverzugsetzung oder Mahnung die gesetzlichen Zinsen auf den Rechnungsbetrag, die ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung berechnet werden.
  3. Wenn der Auftragnehmer die begründete Befürchtung hat, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen (können) wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Sicherheit in Form einer Vorauszahlung des Preises zu verlangen oder die Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder zu stornieren (siehe auch Artikel 6).
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle angemessenen Kosten zu erstatten, die dem Auftragnehmer zur Erlangung der Zufriedenheit entstehen.

Artikel 8: Dauer und Beendigung des Abkommens

  1. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist befristet und endet, wenn die Parteien alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt haben.
  2. Auf Wunsch einer der Vertragsparteien wird die Zusammenarbeit innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Abkommens bewertet. Die Bewertungspunkte werden in diesem Fall schriftlich festgehalten.

Artikel 9: Auflösung

  1. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, den Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten sofort zu kündigen, wenn die andere Vertragspartei auch nach einer schriftlichen Mahnung, in der eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt wird, den Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  2. Eine Inverzugsetzung ist nicht erforderlich, wenn schlüssig festgestellt wurde, dass die andere Partei nicht (rechtzeitig) leisten kann.
  3. Die Auflösung lässt andere Rechtsbehelfe, einschließlich des Rechts auf Schadenersatz, unberührt.
  4. Jede der Parteien ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn die andere Partei in Konkurs geht oder ihre Zahlungen einstellt, oder wenn das Gesetz über die Umschuldung natürlicher Personen auf die andere Partei Anwendung findet.

Artikel 10: Änderung des Abkommens

  1. Die Vertragsparteien können das Abkommen nur im gegenseitigen Einvernehmen ändern oder ergänzen. Solche Änderungen und Ergänzungen sind schriftlich festzuhalten.
  2. Wenn sich während der Ausführung des Vertrages herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber so schnell wie möglich informieren.
  3. Hat die Änderung oder Ergänzung des Abkommens finanzielle, qualitative oder quantitative Auswirkungen, so passen die Vertragsparteien das Abkommen rechtzeitig und im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend an.

Artikel 11: Haftung und Entschädigung

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf ein (direkt oder indirekt) mit höherer Gewalt zusammenhängendes Ereignis zurückzuführen sind (siehe auch Artikel 8).
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus der durch die Umstände bedingten Eile ergeben, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Folgen, die sich aus der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Verspätung der vom Auftraggeber gelieferten Daten ergeben.
  4. Die Haftung des Auftragnehmers ist maximal auf den Betrag beschränkt, der von der Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers ausgezahlt wird.
  5. Zahlt die Versicherung des Auftragnehmers aus irgendeinem Grund nicht, so ist die Haftung auf die vereinbarte Aufwandsentschädigung beschränkt.
  6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, der Teilnehmer und der Öffentlichkeit gegen den Auftragnehmer in Bezug auf den Verlust oder die Beschädigung von Personen, Material und Eigentum im Zusammenhang mit dem Einsatz des Auftragnehmers bei der Veranstaltungsüberwachung frei.
  7. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nichteinholung der erforderlichen Genehmigungen und/oder Befreiungen und/oder der nicht ordnungsgemäßen Einhaltung der damit verbundenen Bedingungen und/oder geltenden Vorschriften ergeben.

Artikel 12: Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit

  1. Die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. Beratungsberichte, Situationsbeschreibungen, Zeichnungen, Zeitpläne und dergleichen, bleiben (geistiges) Eigentum des Auftragnehmers. Die betreffenden Unterlagen sind ausschließlich zur Verwendung durch den Auftraggeber bei der Veranstaltung, für die der Einsatz angeboten wird, bestimmt und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt, weitergegeben und/oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
  2. Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung voneinander oder aus anderen Quellen erhalten, vertraulich zu behandeln. Eine Information gilt als vertraulich, wenn sie von einer Partei mitgeteilt wurde oder sich aus der Art der Information ergibt.

Artikel 13: Reklamationen und Streitigkeiten

  1. Beschwerden über die Durchführung des Abkommens müssen von den Vertragsparteien innerhalb einer Woche (7 Tage) nach Beendigung des Abkommens der anderen Vertragspartei schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Beschwerde mitgeteilt werden.
    1. Entstehen zwischen den Vertragsparteien aufgrund des Abkommens Streitigkeiten, so werden diese von einem zuständigen Gericht entschieden.
    1. Ungeachtet der Bestimmungen unter b. versuchen die Parteien grundsätzlich, die Streitigkeit in gegenseitigen Konsultationen beizulegen. Falls von den Parteien gewünscht, unter Hinzuziehung eines einvernehmlich zu bestellenden Mediators.

Artikel 14: Anwendbares Recht

Der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag unterliegt dem niederländischen Recht.

Rettungsmannschaft Noordwijk

Die NRB steht für sichere Erholung am Meer. Eine Organisation, auf die man zählen kann, der man angehören möchte oder die man im weitesten Sinne des Wortes unterstützen möchte.

Rettungsschwimmer-Stationen

 

Kon. Wilhelmina Boulevard:

Ausfahrt 10 Noordwijk
071-3613003

Dindamseslag:

0252-370570

Langevelderslag:

0252-373394

Allgemeine Informationen

 

Postanschrift

Waldstraße 4,
2202 NV, Noordwijk
secretaris@reddingsbrigadenoordwijk.nl

 
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NL21INGB0000578829